In den letzten Jahren, insbesondere während des Corona-Geschehens, wurden in Deutschland zahlreiche Grundrechte teilweise erheblich eingeschränkt. Zur Vertiefung empfehlen wir Grundgesetz-lesen.de.
Artikel 1
Art 1
Unverhältnismäßige Einschränkungen: Die Corona-Maßnahmen stellten beispielsweise durch den indirekten Impfzwang per 2G+ eine Verletzung der menschlichen Würde dar. Besonders drastisch äußerte sich diese Verletzung in der Isolation alter oder sterbender Menschen. An sich unverletzliche und unveräußerliche Menschenrechte wurden durch die starre Ausrichtung auf einen einzigen Zweck relativiert.
Artikel 2
Art 2
Unverhältnismäßige Einschränkungen Absatz 1 wurde durch zahlreiche Corona-Verordnungen eingeschränkt. Prominenteste Beispiele sind die nächtlichen Ausgangssperren, Beschränkungen der Bewegungsfreiheit und Verbote privater Zusammenkünfte. Die Maßnahmen griffen in die pädagogische Arbeit ein. Hierdurch nahmen sie negative Einfluss auf die Persönlichkeitsentfaltung und Entwicklung der Kinder, da ihre Bedürfnisse nach Zuwendung und sozialer Interaktion nicht erfüllt wurden.
Absatz 2 wurde durch die Pflicht zu invasiven Coronatests und durch den indirekten und direkten Impfzwang verletzt.
Artikel 3
Art 3
Unverhältnismäßige Einschränkungen: Zu Absatz 3: Staatlich verordnete Diskriminierung von Menschen anhand ihres Impfstatus bis in den privaten Bereich hinein.
Artikel 4
Art 4
Unverhältnismäßige Einschränkungen: Absatz 2 wurde durch Verbote und Beschränkungen von Gottesdiensten verletzt.
Artikel 5
Art 5
Unverhältnismäßige Einschränkungen: Durch private Anbieter (insbesondere YouTube, Facebook) kommt es beispielsweise zu Einschränkungen des Art. 5 Absatz 1 in Form von Löschungen von Beiträgen, die der Regierung widersprechen und das entgegen der Drittwirkung der Grundrechte. Außerdem ist seitens privater und öffentlich-rechtlicher Medien entgegen ihres Auftrages ein nur schwach ausgeprägter Wille wahrzunehmen, gegensätzliche Positionen abzubilden und Raum für Diskussion zu geben. Die Unabhängigkeit und Transparenz von Forschung und Lehre sind nicht ausreichend sichergestellt.
Artikel 6
Art. 6
Unverhältnismäßige Einschränkungen: Kontaktbeschränkungen führten beispielsweise zu der absurden Situation, dass Kinder nicht beide Großeltern zusammen besuchen konnten. Auch das Zusammenleben von Patchworkfamilien wurde erheblich eingeschränkt.
Artikel 7
Art. 7
Unverhältnismäßige Einschränkungen: Deutschland war bei als Schutzmaßnahmen verkauften Schulschließungen auch im internationalen Vergleich besonders restriktiv.
Artikel 8
Art. 8
Unverhältnismäßige Einschränkungen: Die Versammlungsfreiheit wurde stark eingeschränkt. Selbst Veranstaltungen im Freien wurden mit dem Verweis auf Schutzkonzepte verboten oder erheblich erschwert. Dies betraf insbesondere Corona-maßnahmenkritische Veranstaltungen. Auch Spaziergänge mit wenigen Teilnehmern wurden vielmals untersagt.
Artikel 9
Art. 9
Artikel 10
Art. 10
Artikel 11
Art. 11
Unverhältnismäßige Einschränkungen: Die Reisefreiheit war teilweise außer Kraft gesetzt, sodass selbst der Zugang zu einem beruflich genutzten Zweitwohnsitz mitunter nicht möglich war. Ausgangssperren waren mit willkürlichen und uneinheitlichen Ausnahmeregelungen versehen.
Artikel 12
Art. 12
Unverhältnismäßige Einschränkungen: Die einrichtungsbezogene Impfpflicht konnte für manche Berufsgruppen bei Ablehnung der Impfung zum Arbeitsplatzverlust führen.
Artikel 12a
Art. 12a
Artikel 13
Art. 13
Unverhältnismäßige Einschränkungen: Es kam zu Wohnungsdurchsuchungen aus unverhältnismäßigen Anlässen bei beispielsweise Ärzten, Richtern und Publizisten.
Artikel 14
Art. 14
Artikel 15
Art. 15
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16
Art. 16
Artikel 16a
Art. 16a
Artikel 17
Art. 17
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden
Artikel 17a
Art. 17a
Artikel 18
Art. 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
Artikel 19
Art. 19
Artikel 20
Art. 20
Artikel 103
Art. 103
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.