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Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen 1bis19 – Initiative für Grundrechte und Rechtsstaat (Kurzform: 1bis19).
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
  3. Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des freiheitlich-demokratischen
    Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes in überparteilicher Weise sowie die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch politische Bildung,
    Workshops, Seminare, Publikationen im vereinseigenen Magazin, Informationen mit Flugblättern an die Bevölkerung sowie durch kulturelle und künstlerische Veranstaltungen, die Interesse und Lust zur Teilhabe an Demokratie und den verfassungsmäßigen Grundrechten befördern.
  4. Der Verein lehnt alle Haltungen ab, welche an die Stelle der freiheitlichdemokratischen Ordnung des Grundgesetzes eine andere setzen wollen.

§ 4 Regionalität

  1. Um den satzungsgemäßen Zweck durch Aufbau und Pflege persönlicher Kontakte der Mitglieder zu fördern, kann sich der Verein in rechtlich unselbstständige regionale Gruppen untergliedern.
  2. Über alle Belange der regionalen Gruppen entscheidet, sofern von der
    Mitgliederversammlung nichts anders bestimmt wurde, der Vorstand.

§ 5 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 6 Mittelverwendung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  3. Leistungen, die für publizistische Beiträge im Online-Magazin des Vereins erbracht werden, werden im Einzelnachweis gemäß Aufwandsentschädigung-Ordnung vergütet.

§ 7 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche Person, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt, kann Mitglied werden.
  2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform, vorzugsweise online, zu stellen.
  3. Die Mitgliedschaft ist nicht möglich, wenn gleichzeitig eine Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung besteht, deren Zielsetzung den Zielen des Vereins widerspricht.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  5. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  6. Auf Vorschlag des Vorstandes können Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
    satzungsmäßiger Pflichten, eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen
    Organisation nach § 8 Abs. 3 dieser Satzung oder Beitragsrückstände von
    mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat keine aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 10 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung fest.

§ 11 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Die Organe führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat per E-Mail oder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladungsmail oder Aufgabe der Einladungen zur Post folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat höchstens eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Satzungsänderungen, der Vereinszweck und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus mindestens vier Vorständen und dem/der Schatzmeister/in.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Vorstandsmitglieder können nur ordentliche oder Ehrenmitglieder des Vereins werden.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  7. Vorstandsmitglieder haften bei ihrer Amtsführung ausschließlich für grobe
    Fahrlässigkeit.
  8. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Vorstand die Stimme der/s Vorsitzenden.

§ 14 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr bis zu zwei
    Kassenprüfer/innen.
  2. Diese/r dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein.
  3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Fall der Auflösung des Vereins sind der Vorstandsvorsitzende und der
    Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, sofern die
    Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner
    steuerbegünstigten Zwecke wird das nach der Liquidation verbleibende
    Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich an die erste der nachfolgend
    6 genannten steuerbegünstigten Körperschaften übertragen, die zu diesem Zeitpunkt noch existiert und nicht ihrerseits in Auflösung begriffen ist:

    1. Kinderhospiz Sterntaler e.V., A3.2, 68159 Mannheim
    2. Stiftung Kinder-Hospiz Sternenbrücke, Sandmoorweg 62, 22559 Hamburg
    3. Förderverein Kinder- und Jugendhospiz Düsseldorf e.V., Torfbruchstr. 25, 40625 Düsseldorf
  3. Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
    Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Aktualisiert am 20.06.21 in Wiesbaden