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1bis19-Stellungnahme:
Impfungen

1. Impfungen sind eine Erfolgsgeschichte

Impfungen sind eine der größten Erfolgsgeschichten der Medizin. Vergleichbar in ihrer fast ausschließlich positiven Wirkung sind sie mit der Entdeckung der Antibiotika. Impfungen von nachgewiesener Sicherheit und Wirksamkeit sind aus ärztlicher Sicht grundsätzlich empfehlenswert – wobei in jedem Einzelfall der jeweilige Patient mit seinem persönlichen Risiko-/Nutzenprofil maßgeblich ist. Die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) des Robert-Koch-Institut sind hierfür seit langem eine anerkannte Grundlage.

2. Grundsatz von Sicherheit und Wirksamkeit

Wie bei allen Arzneimitteln gilt für Impfungen vor jedem Einsatz die Anforderung nachgewiesener Sicherheit und Wirksamkeit. Ein Abweichen von diesem ältesten Grundsatz der Medizin („primum nil nocere“ = Lat.: “Vor allen Dingen nicht schaden”) kann nur in absoluten Einzel- und Härtefällen gerechtfertigt sein; insbesondere in Fällen eines compassionate use (Begriffserklärung im BfArm-Glossar). Die Situation von SARS-CoV2 und COVID-19 in Deutschland begründet nach aktueller Sachlage eindeutig keinen solchen Ausnahmefall.

3. Etablierter Weg der Impfstoff-Entwicklung ausreichend

Die schnellstmöglich Entwicklung eines Impfstoffes gegen SARS-CoV2 ist aus medizinisch-pharmazeutischer Sicht wünschenswert. Das Erfordernis hierfür ist vergleichbar mit dem für die Entwicklung gegen saisonale Influenza-Viren. Entsprechend ist zu begrüßen, wenn pharmazeutische Unternehmer und Forschungseinrichtungen sie priorisieren. Nicht nachvollziehbar erscheint hingegen, warum eine solche Entwicklung mit zusätzlichen öffentlichen Geldern -gar durch Aufnahme neuer Schulden- und erstmals auch durch unmittelbare Beteiligung des Bundes an pharmazeutischen Unternehmen („CureVac“) über Gebühr gefördert wird. Wissenschaftliche Rechtfertigungen hierfür sind nicht erkennbar.

4. Ausrottung von SARS-CoV2 wenig wahrscheinlich

Für den absehbaren Zeitpunkt des Vorliegens eines sicheren und wirksamen Impfstoffes gegen SARS-CoV2 ist darauf hinzuweisen, dass durch einen Impfstoff in der aktuellen Gesetzes- und Versorgungsrealität wahrscheinlich keine Ausrottung von SARS-CoV2 erreicht wird. Aus medizinischer Sicht bestünde nach gegenwärtigem Sachstand hierfür auch kein Anlass.

5. Keine Rechtfertigung einer “Impfpflicht”

Aus wissenschaftlicher Sicht bestehen derzeit keine Rechtfertigungsgründe, eine „Impfpflicht“ im Zusammenhang mit SARS-CoV2 in Deutschland in Erwägung zu ziehen. Insbesondere rechtfertigen die bisher bekannten Risiken einer Durchseuchung in keiner Weise einen derartig weitreichenden Eingriff in die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen. Wie bei allen Impfungen ist auch für einen zukünftig verfügbaren SARS-CoV2-Impfstoff davon auszugehen, dass sein Nutzen bei aller Sicherheit mit einem Restrisiko für das eintreten unerwünschter Wirkungen einhergeht. Dieses Risiko muss der Patient in jedem Fall nach erfolgter Aufklärung in freier Entscheidung bereit sein zu tragen. Kein Arzt oder anderer Angehörigen eines Heilberufes darf dem Zwang ausgesetzt werden, gegen den Willen eines Patienten, einen SARS-CoV2-Impfstoff zu verabreichen.